26. Mai 2011
Um Verbraucher in Bezug auf die Herkunft der Inhaltsstoffe des "Dikkricher" nicht in die Irre zu führen, muss sich AB InBev streng an die Auflagen der EU-Direktive zur Etikettierung von Lebensmitteln halten.
Die Verlagerung der Produktion des Diekircher Bieres wirft auch auf der Ebene des Konsumentenschutzes Fragen auf. Die EU-Kommission hat in einer Antwort auf eine Anfrage des Europaabgeordneten Claude Turmes (déi gréng) die geplante Verlagerung an klare Bedingungen im Bereich des Konsumentenschutzes geknüpft.
Um Verbraucher in Bezug auf die Herkunft der Inhaltsstoffe des „Dikkricher“ nicht in die Irre zu führen, muss sich AB InBev streng an die Auflagen der EU-Direktive zur Etikettierung von Lebensmitteln (2000/13/CE) halten. Da bei den Verbrauchern angesichts des Produktnamens der Eindruck entstehen könne, das Bier werde auch nach der Produktionsverlagerung weiterhin in Diekrich gebraut, muss auf dem Etikett des Bieres klar und deutlich auf den tatsächlichen Produktionsstandort hingewiesen werden.
„Diese Stellungnahme der EU-Kommission zeigt, dass der Wechsel des Produktionsstandortes nicht so einfach möglich ist, wie sich das Unternehmen AB InBev dies wohl vorstellt. Auf dem Etikett des Produkts muss klar und gut sichtbar auf den tatsächlichen Produktionsstandort
hingewiesen werden. Die Luxemburger Regierung sollte daher auf der strikten Einhaltung der Etikettierungs-Direktive beharren“, erklärt Claude Turmes.
Die Antwort der EU-Kommission wirft weitere Fragen auf, denen Claude Turmes in einer parlamentarischen Frage an die EU-Kommission nachgehen möchte:
– Müsste der Zusatz über den tatsächlichen Produktionsstandort nicht auch bei der Bewerbung des Produktes in den Medien, auf Abbildungen und auf Werbemitteln deutlich sichtbar sein, um Verbraucher korrekt zu informieren?
– Muss die EU-Kommission nicht generell strengere Vorschriften für Produktnamen mit einem geographischen Bezug einführen, um Konsumenten im Binnenmarkt vor bewusster Irreführung zu schützen?
Die Kommission weist in ihrer Antwort darauf hin, dass es wie beim Wein, Fleisch und Käse auch beim Bier ein EU-Verfahren gibt, über das bestimmte Marken als geographische Herkunftsbezeichnung geschützt sind. Weder die Marke „Diekirch“, noch „Mousel“ seien bisher als geschützte Marken eingetragen.
„Damit nicht noch weitere Luxemburger Biersorten künftig ins Ausland abwandern, müssen sich die Luxemburger Brauer daher schützen und sollten ihre Marken unter dem EU-Verfahren eintragen lassen. Die tschechischen Bierbrauer haben das für einen Teil ihrer Biere im Juli 2008 bei der EUKommission durchgesetzt“, erklärt Turmes.